Übersicht Studiengebühren
An der ASCENSO Business- und Medienakademie Mallorca genießen Sie die Vorteile einer privaten akademischen Ausbildung: kleine Gruppen, individuelle Betreuung, ausgezeichnete Dozenten, zukunftsorientierte Lehrinhalte und Auslandserfahrung.
Folgende Leistungen sind in den Studiengebühren enthalten:
Sport- und Medienmanagement spezialisieren Sie sich in folgenden Bereichen:
- Modularisierter Unterricht und Studienkosten
- Einschreibe- und Prüfungsgebühren
- Lehrmaterialien
- Spanischsprachkurs inklusive Prüfungsgebühr des Instituto Cervantes
- Internetnutzung, Bibliothek
Die Studierenden zahlen ausschließlich während der ersten vier Semester an die ASCENSO Business- und Medienakademie. Für das fünfte und sechste Semester an der staatlichen Hochschule Mittweida/University of Applied Sciences fallen keine weiteren Studiengebühren an. Im fünften und sechsten Semester werden nur noch die Beiträge für das Studentenwerk fällig - diese liegen derzeit bei 70 Euro pro Semester.
ASCENSO finanziert sich aus den Studiengebühren und erhält keine staatlichen Zuschüsse. Dennoch legen wir besonderen Wert darauf, auch talentierten Studieninteressenten mit geringeren finanziellen Möglichkeiten ein Studium an der ASCENSO Business- und Medienakademie Mallorca zu ermöglichen. Sollten unsere Standard-Zahlungsmodelle für Sie also nicht in Frage kommen, so kontaktieren Sie uns bitte und wir suchen gemeinsam eine für Sie passende Lösung.
Studenten können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) die Kosten ihrer Ausbildung leichter steuerlich geltend machen. Das höchste Finanzgericht in Deutschland widersprach mit zwei Urteilen im August 2011 der gängigen Auffassung der Finanzämter. Danach konnten die Aufwendungen für das Erststudium generell nicht mit späteren Steuerzahlungen verrechnet werden.
Der BFH entschied, ein solches allgemeines Abzugsverbot könne nicht aus dem Einkommenssteuergesetz abgeleitet werden. Die Kosten der Ausbildung (Studiengebühren, Miete für eine Wohnung am Studienort, Computer, Bücher etc) müssen als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden, da sie durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst seien, hieß es zur Begründung vom BFH.



